Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Auftragnehmers.
Sie gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragsnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragsnehmers verstehen sich ab Standort der auftragsbezogen jeweils genannten Produktionsstätte und schließen, sofern nicht anders angegeben, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, in hrer Gültigkeit auf zwei Wochen ab Angebotsdatum befristet.
3. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommne Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Auftragsgebers sofort und ohne Abzüge fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird , so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich Nebenkosten gem. Ziff.II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die Ältere.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Auftraggeber.
5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Bei überschreiten der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
7. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
8. Dem Auftragnehmer steht den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit die Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jeden Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
7. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VI. Pflichtverletzung
1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße
2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die Konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Der Auftragnehmer hat aber die Pflicht, den Auftraggeber erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
4. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggebers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht seitens des Auftragnehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
5. Die Haftung des Auftragnehmers für fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt sich auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
1. Die gelieferte Ware bleibt bis vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
2. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Auftragnehmer das (Mit)-Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware von Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltware ist nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Auftraggebers zulässig. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen der Erwerber an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat den Erwerb dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Auftragnehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
3. Im übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies den Auftragnehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
5. Sachen, die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszechungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urherberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmung
Erfüllungsort ist Bad Wiessee. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand Miesbach. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.